| Vereinsstatuten
ALLGEMEINER SPORTVEREIN SIEGHARTSKIRCHEN
im ASV PRESSBAUM
Reitergruppe "St. Rochus"
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein
führt den Namen "Allgemeiner Sportverein Sieghartskirchen im
ASV Pressbaum" – Reitergruppe "St. Rochus" .
(2) Er hat
seinen Sitz in Kogl/Sieghartskirchen und erstreckt seine Tätigkeit
auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien.
(3) Der
Allgemeiner Sportverein Sieghartskirchen im ASV Pressbaum–Reitergruppe
"St.Rochus" ist ein Zweigverein des Hauptvereins "Allgemeiner
Sportverein Pressbaum".
a) Der Zweigverein
besteht als Einrichtung des Hauptvereins. Die Grundlage seiner Tätigkeit
sind die Satzungen des Hauptvereins und des Zweigvereins.
b) Die Satzungen des Zweigvereins dürfen zu den Grundsätzen
und Zwecken des Hauptvereins nicht im Widerspruch stehen.
c) Der Zweigverein ist verpflichtet, den zuständigen international
anerkannten Fachverbänden beizutreten. Die Dachverbandszugehörigkeit
richtet sich nach jener des Hauptvereins.
d) Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder
im Zweigverein und ordentliche Mitglieder im Hauptverein. Alle übrigen
Mitglieder des Zweigvereins sind ordentliche Mitglieder des Zweigvereins
und außerordentliche Mitglieder des Hauptvereins.
e) Schriftliche Ausfertigungen des Zweigvereins sind nur dann rechtswirksam,
wenn sie in ihrem Inhalt nicht gegen die Satzungen des Hauptvereins verstoßen.
f) Rechtsverbindliche Maßnahmen, Verträge, Verpflichtungserklärungen
aller Art bedürfen der Zustimmung des Hauptvereins-Vorstandes, wenn
hiedurch Interessen des Hauptvereins berührt werden. Der Vorstand
des Hauptvereins kann dem Vorstand des Zweigvereins einvernehmlich einen
Katalog jener Geschäfte vorgeben, welche der Zustimmung des Vorstandes
des Hauptvereins bedürfen. Dieser Katalog kann jederzeit verringert
oder erweitert werden.
g) Satzungsänderungen des Hauptvereins, die sich auf den Zweigverein
beziehen, sind von diesen bei der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung
in den Satzungen zu berücksichtigen. Dem Vorstand des Hauptvereins
steht das Recht zu, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
des Zweigvereins, zum Zwecke der Satzungsänderung innerhalb der in
der Satzung des Zweigvereins angegebenen Frist, zu verlangen. Diesem Auftrag
des Hauptvereins-Vorstandes hat der Zweigvereins-Vorstand zu entsprechen.
(4) Der Verein
gehört den zuständigen internationalen Fachverbänden und
dem Dachverband
"Allgemeiner Sportverband Österreichs, Landesverband Niederösterreich
– ALSN" als Mitglied an.
§
2: Zweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
a) die Pflege, Förderung und Verbreitung sämtlicher Zweige des
Sports, insbesondere der sportlichen Betätigung seiner Mitglieder
und die Ausübung des Sports nach den Bestimmungen der international
anerkannten Fachverbände.
b) Ideelle Förderung der Fit-durch-Sport-Bestrebungen durch Sportaktivitäten
im Sinn des Sports für Alle, offen über die Vereinsgrenzen hinaus.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Grundsätze
(1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle
Mittel dienen:
a) Abhaltung
von Trainingsabenden, Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
Vorträge, Versammlungen, sonstige Veranstaltungen und gesellige Zusammenkünfte.
b) Durchführung von Kursen, Seminaren, Camps, Aus- und Fortbildungslehrgängen,
Abhaltung von Trainingseinheiten und sonstige derartige Aktivitäten.
c) Errichtung und Anmietung entsprechender Sportanlagen und deren Betreibung.
d) Zusammenarbeit mit Schulen, Gemeinden, Tourismus usw.
e) Herausgabe eines Vereinsmitteilungsblattes und anderer Publikationen.
f) Einrichtung eines Archivs, einer Bibliothek usw.
(2) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge.
b) Abgaben und sonstige finanzielle Leistungen der Mitglieder.
c) Nenngelder, Trainings-, Kurs-, Camps-, Lehrgangs- und sonstige Aktivitätsbeiträge.
d) Erträge aus Veranstaltungen.
e) Subventionen, Sportförderungsbeiträge sonstiger Art, Zuwendungen
aus öffentlichen
Mitteln und der Sportförderungsmittel der besonderen Art, etc..
f) Vermietung von Sportanlagen und Geräten.
g) Sponsorbeiträge und Werbebeiträge.
h) Eigenleistungen der Mitglieder.
(4) Grundsätze:
(1) a) Der
Allgemeiner Sportverein Sieghartskirchen im ASV Pressbaum – Reitergruppe
"St. Rochus" bekennt sich zur Republik Österreich.
b) Der Verein übt seine Tätigkeit unter Ausschluß aller
parteipolitischen Bestrebungen aus.
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die sich dem Vereinsleben und
der Vereinsarbeit voll widmen. Sie sind gleichzeitig außerordentliche
Mitglieder des Hauptvereins. Die Vorstandsmitglieder des Zweigvereins
sind auch ordentliche Mitglieder des Hauptvereins
(§1 Abs.(3) d).
(3) Fördernde Mitglieder tragen zur Erreichung des Vereinszwecks
vor allem durch finanzielle und sonstige Leistungen bei.
(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen
und
rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins gemäß den jeweils gültigen
Regelungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern
zu und zwar das aktive Wahlrecht ab dem
14. und das passive Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten
zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über
die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge
in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand
(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das
Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung
ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten
Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter
Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter
Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen,
f. Antrag des Vorstandes des Hauptvereins, statt.
(1) Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt
gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a –
c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen
gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(2) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen.
(3) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(4) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht
möglich.
(5) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung seine/ihre Stellvertreter/innen. Wenn auch
diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung
sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme
und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und der Rechnungsabschlüsse
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern
und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus bis zu zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und 2
Obmann/frau-Stellvertretern/innen, dem/der Schriftführer/in, dem/der
Kassier/in und bis zu 5 Beisitzern
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
seinen/ ihren Stellvertretern/innen, schriftlich oder mündlich einberufen.
Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der/die Obmann/frau stimmt mit. Stimmenthaltung zählt nicht als Abgabe
der Stimme.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seine/ihre
Stellvertreter/innen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied,
das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung
eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses = Rechnungslegung
(3) Durchführung aller statutenmäßiger Beschlüsse.
(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lt. a-c dieser Statuten;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
(7) Bildung und Auflösung von Sektionen
(8) Vorschlag von Ehrenmitgliedern an die Generalversammlung.
(9) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(10) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und anderer Beiträge.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung
der Vereinsgeschäfte, hierfür kann auch ein Sekretariat eingerichtet
werden.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach
außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau
seine/Ihre Stellvertreter/innen, im Fall des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassiererin die hiefür vom Vorstand namhaft
zu machenden Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das
Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung
von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist
das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein
Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach
Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen
die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen binnen weiterer 14 Tage ein
drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur
mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Liquidator zu berufen.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen
begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen
dem Hauptverein zu, der es gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuführen
muss.
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